Artikel 12
Datenstruktur
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA qualitative Daten in dem Format, das in den Tabellen in Anhang I Teil 1 angegeben ist, zusammen mit der Erstmeldung der Rating-Daten gemäß Artikel 11. Alle Änderungen dieser qualitativen Daten werden umgehend als Aktualisierung an das System der ESMA übermittelt, bevor die von diesen Änderungen betroffenen Rating-Daten an die ESMA übermittelt werden. Sofern eine Ratingagentur, wie in Artikel 1 Absatz 4 beschrieben, im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, kann ein Satz qualitativer Daten an die ESMA übermittelt werden.
(2) Die Ratingagenturen übermitteln die Rating-Daten für die in den Artikeln 8, 9 und 11 genannten Ratings in dem in den Tabellen in Anhang I Teil 2 angegeben Format.