Artikel 10
Meldungen zu Zwecken der bisherigen Ergebnisse
Ratings, die abgegeben oder übernommen oder — wie in Artikel 1 Absatz 5 ausgeführt — in einem Drittstaat abgegeben und nicht übernommen werden, werden von der ESMA zur Bereitstellung der historischen Ergebnisse gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung verwendet.