Artikel 6
Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen
(1) Bei der Übermittlung von Daten betreffend Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen und supranationaler Organisationen und von diesen ausgegebenen Schuldinstrumenten stufen die Ratingagenturen diese in einen der folgenden Sektoren ein:
a) |
Staaten, sofern es sich bei der bewerteten Einheit um einen Staat handelt oder sofern der Emittent des bewerteten Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine Zweckgesellschaft eines Staates gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist und sich das Rating auf einen Staat bezieht; |
b) |
regionale oder lokale Gebietskörperschaften, sofern die bewertete Einheit eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft ist oder sofern der Emittent des bewerteten Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine Zweckgesellschaft einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist und sich das Rating auf eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft bezieht; |
c) |
internationale Finanzinstitute gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009; |
d) |
supranationale Organisationen, d. h. Organisationen, die nicht unter Buchstabe c fallen und die von staatlichen Stellen von mehr als einem unabhängigen Staat eingerichtet, besessen oder kontrolliert werden, einschließlich Organisationen gemäß Anhang I Abschnitt U der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); |
e) |
öffentliche Einrichtungen, einschließlich derjenigen gemäß Anhang I Abschnitte O, P und Q der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. |
(2) Sofern im Falle internationaler Finanzinstitute oder supranationaler Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d kein spezifisches Land als Land der Emission bestimmt werden kann, wird der bewertete Emittent in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 als „international“ eingestuft.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).