Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2015/2

Artikel 4

Unternehmensratings

(1)   Bei der Meldung ihrer Unternehmensratings stufen die Ratingagenturen diese in folgende Wirtschaftszweige ein:

a)

Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler;

b)

Versicherungsgesellschaften;

c)

sonstige Unternehmen oder Emittenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(2)   Die Ratingagenturen stufen die Unternehmensemissionen in folgende Emissionsformen ein:

a)

Schuldverschreibungen (‚bonds‘);

b)

gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die den Anforderungen gemäß Artikel 129 Absätze 1 bis 3, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genügen;

c)

sonstige Arten von gedeckten Schuldverschreibungen, bei denen die Ratingagentur spezifische Methoden, Modelle oder grundlegende Ratingannahmen für die Abgabe des Ratings angewandt hat und die nicht unter den Buchstaben b fallen;

d)

sonstige Arten von Unternehmensemissionen, die nicht unter die Buchstaben a, b und c fallen.

(3)   Der Ländercode eines bewerteten Unternehmens und dessen Emissionen, der in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben ist, entspricht dem Sitzstaat des Unternehmens.


(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).