Artikel 1
Zu übermittelnde Daten
(1) Die Ratingagenturen übermitteln Daten zu allen abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicken gemäß den Artikeln 8, 9 und 11. Ratingagenturen melden alle Ratings und alle Ausblicke bezüglich eines bewerteten Unternehmens und gegebenenfalls bezüglich aller ausgegebenen Schuldinstrumente.
(2) Die Ratingagenturen stellen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der an die ESMA übermittelten Daten sicher und gewährleisten, dass die Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 und unter Einsatz angemessener Systeme übermittelt werden, die entsprechend den technischen Anweisungen der ESMA entwickelt wurden.
(3) Die Ratingagenturen melden der ESMA unverzüglich alle außergewöhnlichen Umstände, die ihre Meldungen gemäß dieser Verordnung vorübergehend verhindern oder verzögern könnten.
(4) Bei Gruppen von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied beauftragen, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen in ihrem Namen zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen eine Meldung eingereicht wird, wird in den an die ESMA übermittelten Daten genannt.
(5) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kann eine im Namen einer Gruppe meldende Ratingagentur auch Daten über Ratings und Ratingausblicke übermitteln, die von Ratingagenturen dieser Gruppe mit Sitz in einem Drittland abgegeben und nicht übernommen wurden. Sofern eine Ratingagentur derartige Daten nicht meldet, begründet sie dies in ihren qualitativen Daten in den Feldern 9 und 10 der Tabelle 1, die im Anhang I Teil 1 dieser Verordnung enthalten ist.
(6) Die Ratingagenturen legen den Beauftragungsstatus jedes gemeldeten Ratings oder jedes gemeldeten Ausblicks offen, indem sie angeben, ob es sich um ein nicht angefordertes Rating mit Einbindung des Unternehmens oder ein nicht angefordertes Rating ohne Einbindung des Unternehmens gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder um ein angefordertes Rating handelt.