Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 37 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 37

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

(1)  

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

a) 

Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;

b) 

wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01;

c) 

wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05;

d) 

Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01;

e) 

Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02;

f) 

Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03;

g) 

Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04;

h) 

Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05;

i) 

Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06;

j) 

Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07;

k) 

Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08;

l) 

Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

(2)  
Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(3)  
Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.
(4)  
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldebögen jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung.