Artikel 27
Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;
Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02;
wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Anwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes;
wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.03;
Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes;
Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01.