Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 35 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 35

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.01;

b) 

Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.02.