Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 34 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 34

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1)  

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01;

b) 

wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05;

c) 

Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01;

d) 

Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02;

e) 

Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03;

f) 

Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04;

g) 

Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05;

h) 

Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06;

i) 

Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07;

j) 

Meldebogen S.26.08.04 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08;

k) 

Meldebogen S.26.09.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.09;

l) 

Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.10;

m) 

Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.11;

n) 

Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.12;

o) 

Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.13;

p) 

Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.14;

q) 

Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.15;

r) 

Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.16;

s) 

Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

(2)  
Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s sowie j bis r genannten Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.
(3)  
Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(4)  
Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.