Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 29 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 29

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01;

b) 

Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02;

c) 

wenn die Gruppe zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet, Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.03 der vorliegenden Verordnung.