Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 33 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 33

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel

(1)  

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;

b) 

Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.02;

c) 

wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.03;

d) 

wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.04;

Für die Zwecke von Buchstabe d wird der Meldebogen unabhängig von der Schwelle mit Angabe der nicht verfügbaren Eigenmittelbestandteilen übermittelt.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.