Artikel 33
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;
Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.02;
wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.03;
wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.04;
Für die Zwecke von Buchstabe d wird der Meldebogen unabhängig von der Schwelle mit Angabe der nicht verfügbaren Eigenmittelbestandteilen übermittelt.