Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 32 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 32

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01 der vorliegenden Verordnung.