DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2012 DER KOMMISSION
vom 11. November 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/138/EG ermöglicht den Aufsichtsbehörden, Kapitalaufschläge für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzusetzen. Es ist daher notwendig, Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen vorzusehen. |
(2) |
Damit das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Vorfeld eines Beschlusses über die Festsetzung eines Kapitalaufschlags Informationen und Begründungen übermitteln kann, die die Notwendigkeit eines Kapitalaufschlags einschränken oder in Frage stellen könnten, sollte die Aufsichtsbehörde dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, Gründe gegen die Festsetzung eines Kapitalaufschlags darzulegen. |
(3) |
Die Zusammenarbeit zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Aufsichtsbehörde ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit des Kapitalaufschlags als Aufsichtsmaßnahme zu gewährleisten. Damit die Aufsichtsbehörde sich hinsichtlich des Kapitalaufschlags auf genaue und aktuelle Informationen stützen kann, sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde den Kapitalaufschlag berechnen. |
(4) |
Um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Lage zu versetzen, die Mängel zu beheben, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, ist es erforderlich, den Inhalt von Beschlüssen zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags zu präzisieren. |
(5) |
Die Aufsichtsbehörde und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten sich nicht nur auf die jährliche Überprüfung des Kapitalaufschlags stützen, sondern proaktiv die Umstände beobachten, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, um geeignete Maßnahmen treffen zu können. Zu diesem Zweck sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde Fortschrittsberichte über die Behebung der Mängel übermitteln, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben. Für den Fall, dass sich die Umstände, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, wesentlich ändern, ist außerdem ein Verfahren zur Überprüfung von Beschlüssen über Kapitalaufschläge festzulegen. |
(6) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind. |
(7) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).