Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/2012

Artikel 3

Übermittlung von Informationen

(1)   Die Aufsichtsbehörde kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ersuchen, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist Informationen zu übermitteln, die für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Kapitalaufschlags erforderlich sind.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Frist berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Wahrscheinlichkeit und die Schwere etwaiger negativer Auswirkungen auf Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte.

(3)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen setzt die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis, wenn es die in Absatz 1 genannte Frist nicht einhalten kann.