Artikel 7
Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags
Bei der Überprüfung, ob der Kapitalaufschlag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden soll, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde Folgendes:
a) |
die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des Verfahrens zur Festsetzung und Berechnung des Kapitalaufschlags übermittelten Informationen; |
b) |
Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und daran anschließender Aufsichtstätigkeiten erlangt hat; |
c) |
im Fortschrittsbericht übermittelte Informationen, falls die Aufsichtsbehörde einen solchen Bericht gemäß Artikel 5 angefordert hat; |
d) |
sonstige sachdienliche Informationen, aus denen eine wesentliche Änderung der Umstände hervorgeht, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben. |