Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2015/2012

Artikel 7

Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags

Bei der Überprüfung, ob der Kapitalaufschlag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden soll, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde Folgendes:

a)

die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des Verfahrens zur Festsetzung und Berechnung des Kapitalaufschlags übermittelten Informationen;

b)

Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und daran anschließender Aufsichtstätigkeiten erlangt hat;

c)

im Fortschrittsbericht übermittelte Informationen, falls die Aufsichtsbehörde einen solchen Bericht gemäß Artikel 5 angefordert hat;

d)

sonstige sachdienliche Informationen, aus denen eine wesentliche Änderung der Umstände hervorgeht, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben.