Artikel 8
Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich und schriftlich ihren Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags und das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses mit.
(2) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den Kapitalaufschlag zu ändern, so fasst sie einen neuen Beschluss gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3.