Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2015/2012

Artikel 4

Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags schriftlich mit.

(2)   Der Beschluss der Aufsichtsbehörde muss so ausführlich sein, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehen kann, welche Maßnahmen ergriffen oder welche Mängel behoben werden müssen, damit der Kapitalaufschlag aufgehoben wird.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Beschluss enthält:

a)

die Gründe für die Festsetzung des Kapitalaufschlags;

b)

die Methodik für die Berechnung des Kapitalaufschlags und den Betrag des Kapitalaufschlags;

c)

das Datum, ab dem der Kapitalaufschlag anwendbar ist;

d)

gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mängel beheben muss, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben;

e)

gegebenenfalls den Inhalt und die Häufigkeit etwaiger Fortschrittsberichte, die im Einklang mit Artikel 5 zu übermitteln sind.