Artikel 4
Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags schriftlich mit.
(2) Der Beschluss der Aufsichtsbehörde muss so ausführlich sein, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehen kann, welche Maßnahmen ergriffen oder welche Mängel behoben werden müssen, damit der Kapitalaufschlag aufgehoben wird.
(3) Der in Absatz 2 genannte Beschluss enthält:
a) |
die Gründe für die Festsetzung des Kapitalaufschlags; |
b) |
die Methodik für die Berechnung des Kapitalaufschlags und den Betrag des Kapitalaufschlags; |
c) |
das Datum, ab dem der Kapitalaufschlag anwendbar ist; |
d) |
gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mängel beheben muss, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben; |
e) |
gegebenenfalls den Inhalt und die Häufigkeit etwaiger Fortschrittsberichte, die im Einklang mit Artikel 5 zu übermitteln sind. |