Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2015/2012

Artikel 5

Fortschrittsbericht

In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fällen und auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde unterrichtet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde über die Fortschritte, die bei der Behebung der Mängel, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, erzielt worden sind, sowie über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.