Artikel 5
Fortschrittsbericht
In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fällen und auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde unterrichtet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde über die Fortschritte, die bei der Behebung der Mängel, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, erzielt worden sind, sowie über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.