Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/2012

Artikel 1

Mitteilung vor der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde teilt dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Absicht, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, und die Gründe hierfür mit.

(2)   Die Aufsichtsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 zu reagieren hat. Die Aufsichtsbehörde prüft vor Fassung ihres Beschlusses jegliche Informationen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt.