Artikel 6
Überprüfung des Kapitalaufschlags
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft den festgesetzten Kapitalaufschlag, falls eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, eintritt.
(2) Im Anschluss an die Überprüfung des festgesetzten Kapitalaufschlags veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags.