Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 69 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 69

Tier 1 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 1 eingestuft, sofern diese Bestandteile sämtliche in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweisen:

(a) 

der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:

i) 

eingezahltes Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;

ii) 

eingezahlter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen;

iii) 

eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

iv) 

Überschussfonds, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angesehen werden;

v) 

eingezahlte Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;

vi) 

eine Ausgleichsrücklage;

(b) 

eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.