Artikel 69
Tier 1 — Liste der Eigenmittelbestandteile
Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 1 eingestuft, sofern diese Bestandteile sämtliche in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweisen:
der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:
eingezahltes Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;
eingezahlter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen;
eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
Überschussfonds, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angesehen werden;
eingezahlte Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;
eine Ausgleichsrücklage;
eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.