Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 72 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 72

Tier-2-Basiseigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile

Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 2 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 73 aufgeführten Merkmale aufweisen:

(a) 

der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:

i) 

Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;

ii) 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen;

iii) 

nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

iv) 

Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;

(b) 

nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.