Artikel 72
Tier-2-Basiseigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile
Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 2 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 73 aufgeführten Merkmale aufweisen:
der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:
Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen;
nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;
nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.