Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
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Artikel 70 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 70

Ausgleichsrücklage

1.  

Die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer vi genannte Ausgleichsrücklage entspricht dem Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich aller folgender Posten:

(a) 

Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien;

(b) 

vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte;

(c) 

in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a genannte Basiseigenmittelbestandteile;

(d) 

in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a nicht genannte Basiseigenmittelbestandteile, die von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 79 genehmigt wurden;

(e) 

beschränkte Eigenmittelbestandteile, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung bei Matching Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1;

ii) 

sie werden gemäß Artikel 81 Absatz 2 nicht eingerechnet;

(f) 

Betrag der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, der gemäß Artikel 68 abgezogen wurde, sofern noch nicht in den Buchstaben a bis e enthalten.

2.  
Der in Absatz 1 genannte Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten beinhaltet den Betrag, der dem bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinn im Sinne des Artikels 260 Absatz 2 entspricht.
3.  
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Ausgleichsrücklage die in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweist, kommt keiner Prüfung der Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten einfließen, oder der zugrundeliegenden Posten im Abschluss des Unternehmens gleich.