Artikel 70
Ausgleichsrücklage
Die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer vi genannte Ausgleichsrücklage entspricht dem Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich aller folgender Posten:
Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien;
vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte;
in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a genannte Basiseigenmittelbestandteile;
in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a nicht genannte Basiseigenmittelbestandteile, die von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 79 genehmigt wurden;
beschränkte Eigenmittelbestandteile, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung bei Matching Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1;
sie werden gemäß Artikel 81 Absatz 2 nicht eingerechnet;
Betrag der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, der gemäß Artikel 68 abgezogen wurde, sofern noch nicht in den Buchstaben a bis e enthalten.