Artikel 76
Tier-3-Basiseigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile
Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 3 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 77 genannten Merkmale aufweisen:
der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Kapitel VI Abschnitte 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:
nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;
ein Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche;
nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.