Artikel 79
Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen durch die Aufsichtsbehörden
Bei der Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen, die nicht in der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72, 74, 76 und 78 enthalten sind, beurteilt die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelten Dokumente Folgendes:
falls das Unternehmen die Genehmigung für die Einstufung als Tier 1 beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-2-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
falls das Unternehmen die Einstufung als ergänzende Tier-2-Eigenmittel beantragt, ob der ergänzende Eigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-3-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
die rechtliche Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bedingungen des Eigenmittelbestandteils in allen relevanten Rechtsräumen;
ob der Eigenmittelbestandteil vollständig eingezahlt wurde.