Artikel 68
Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel
Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Abzüge werden von der betreffenden Klasse („Tier“) abgezogen, in der die Beteiligung die Eigenmittel des verbundenen Unternehmens erhöht hat, und zwar wie folgt:
Beteiligungen in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteilen abgezogen;
Beteiligungen in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteilen abgezogen;
Beteiligungen in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 72 genannten Basiseigenmittelbestandteilen abgezogen.