Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 67 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 67

Betrags- und Zeitangabe bei der Genehmigung einer Methode

Genehmigen die Aufsichtsbehörden eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, so enthält die Entscheidung der Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a) 

den ursprünglichen Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils, der nach dieser Methode zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung berechnet wurde;

(b) 

die Mindestfrequenz, mit der der Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode neu berechnet wird, sofern dies häufiger als einmal jährlich geschieht, und die Gründe für diese Frequenz;

(c) 

den Zeitraum, für den die Berechnung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode genehmigt wird.