Artikel 67
Betrags- und Zeitangabe bei der Genehmigung einer Methode
Genehmigen die Aufsichtsbehörden eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, so enthält die Entscheidung der Aufsichtsbehörden alles Folgende:
(a)
den ursprünglichen Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils, der nach dieser Methode zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung berechnet wurde;
(b)
die Mindestfrequenz, mit der der Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode neu berechnet wird, sofern dies häufiger als einmal jährlich geschieht, und die Gründe für diese Frequenz;
(c)
den Zeitraum, für den die Berechnung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode genehmigt wird.