Artikel 62
Beurteilung des Antrags
Bei der in Artikel 90 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beurteilung berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bedingungen der Verpflichtung in allen relevanten Rechtsräumen;
die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit den Gegenparteien im Hinblick auf die Bereitstellung von Mitteln geschlossen hat oder schließen wird;
sofern relevant, den Gesellschaftsvertrag und die Satzung oder das Statut des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über Verfahren verfügt, um die Aufsichtsbehörden über künftige, die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringernde Veränderungen bei einem der folgenden Faktoren zu unterrichten:
der Struktur oder den vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung;
dem Status der betroffenen Gegenparteien;
der Einforderbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils.