Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 65 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 65

Beurteilung des Antrags — Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen

Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a) 

ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Umständen bisher Einforderungen vorgenommen hat;

(b) 

ob diese Informationen im Hinblick auf das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen relevant und verlässlich sind.