Artikel 65
Beurteilung des Antrags — Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen
Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
(a)
ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Umständen bisher Einforderungen vorgenommen hat;
(b)
ob diese Informationen im Hinblick auf das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen relevant und verlässlich sind.