Artikel 64
Beurteilung des Antrags — Einforderbarkeit der Mittel
Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Einforderbarkeit der Mittel berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
ob die Einforderbarkeit der Mittel durch die Verfügbarkeit einer Sicherheit oder einer entsprechenden Vereinbarung, die die Artikel 209 bis 214 erfüllt, erhöht wird;
ob der Einforderbarkeit der Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen;
ob die Einforderbarkeit der Mittel rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt;
ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen der Gegenparteien durchzusetzen.