Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 64 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 64

Beurteilung des Antrags — Einforderbarkeit der Mittel

Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Einforderbarkeit der Mittel berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a) 

ob die Einforderbarkeit der Mittel durch die Verfügbarkeit einer Sicherheit oder einer entsprechenden Vereinbarung, die die Artikel 209 bis 214 erfüllt, erhöht wird;

(b) 

ob der Einforderbarkeit der Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen;

(c) 

ob die Einforderbarkeit der Mittel rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt;

(d) 

ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen der Gegenparteien durchzusetzen.