Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 66 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 66

Betragsangabe in Bezug auf einen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel

1.  
Die Aufsichtsbehörden genehmigen keinen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel.
2.  
Genehmigen die Aufsichtsbehörden einen Betrag ergänzender Eigenmittel, so geben sie in ihrer Entscheidung an, ob es sich bei dem genehmigten Betrag um den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag oder um einen niedrigeren Betrag handelt.