Artikel 61
Vereinfachte Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung
Unbeschadet Artikel 56 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Berichtigung für aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwartete Verluste gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG für eine bestimmte Gegenpartei und eine homogene Risikogruppe wie folgt berechnen:
Dabei bezeichnet:
PD die Ausfallwahrscheinlichkeit der betreffenden Gegenpartei in den nächsten 12 Monaten;
Durmod die modifizierte Duration der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe;
BErec die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe.