Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 61 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 61

Vereinfachte Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung

Unbeschadet Artikel 56 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Berichtigung für aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwartete Verluste gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG für eine bestimmte Gegenpartei und eine homogene Risikogruppe wie folgt berechnen:

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Dabei bezeichnet:

(a) 

PD die Ausfallwahrscheinlichkeit der betreffenden Gegenpartei in den nächsten 12 Monaten;

(b) 

Durmod die modifizierte Duration der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe;

(c) 

BErec die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe.