Artikel 57
Vereinfachte Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge
Unbeschadet Artikel 56 können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor Anpassung dieser Beträge zur Berücksichtigung der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste als Differenz zwischen folgenden Schätzwerten berechnen:
dem brutto berechneten besten Schätzwert nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG;
dem besten Schätzwert nach Berücksichtigung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge ohne Abzug der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste (unbereinigter bester Netto-Schätzwert), berechnet gemäß Absatz 2.