Artikel 59
Berechnungen der Risikomarge während des Geschäftsjahres
Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Berechnungen, die vierteljährlich durchgeführt werden müssen, die Risikomarge vom Ergebnis früherer Berechnungen der Risikomarge ohne explizite Berechnung der Formel nach Artikel 37 Absatz 1 ableiten.