Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 59

Berechnungen der Risikomarge während des Geschäftsjahres

Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Berechnungen, die vierteljährlich durchgeführt werden müssen, die Risikomarge vom Ergebnis früherer Berechnungen der Risikomarge ohne explizite Berechnung der Formel nach Artikel 37 Absatz 1 ableiten.