Artikel 56
Angemessenheit
Bei der Bestimmung einer zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessenen Methode führen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Prüfung durch, die Folgendes umfasst:
eine Prüfung der Art, des Umfangs und der Komplexität der ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Risiken;
eine qualitative oder quantitative Bewertung des Fehlers in den Ergebnissen der Methode infolge einer Abweichung zwischen
den zugrunde liegenden Annahmen der Methode im Verhältnis zu Risiken;
den Ergebnissen der Bewertung nach Buchstabe a.
Eine Methode gilt hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken als nicht angemessen, wenn der Fehler nach Absatz 2 Buchstabe b zu einer fehlerhaften Darstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder ihrer Bestandteile führt, die die Adressaten der Informationen über den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte, es sei denn:
es ist keine andere Methode mit einem geringeren Fehler verfügbar, und die Methode führt voraussichtlich nicht dazu, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen zu niedrig angesetzt werden;
die Methode führt zu einem Betrag an versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der höher ist als der Betrag, der sich bei Verwendung einer proportionalen Methode ergeben würde, und die Methode führt nicht dazu, dass das inhärente Risiko der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, auf das die Methode angewendet wird, zu niedrig angesetzt wird.