Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 58 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 58

Vereinfachte Berechnung der Risikomarge

Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der Risikomarge verwenden, einschließlich:

(a) 

Methoden, bei denen für die durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge Näherungswerte genutzt werden;

(b) 

Methoden, bei denen die abgezinste Summe der durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge ohne getrennte Berechnung jedes einzelnen Betrags angenähert wird.