Artikel 58
Vereinfachte Berechnung der Risikomarge
Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der Risikomarge verwenden, einschließlich:
(a)
Methoden, bei denen für die durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge Näherungswerte genutzt werden;
(b)
Methoden, bei denen die abgezinste Summe der durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge ohne getrennte Berechnung jedes einzelnen Betrags angenähert wird.