Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 28

Zahlungsströme

Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion umfasst alle nachstehend genannten Zahlungsströme, soweit diese bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge betreffen:

(a) 

an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu zahlende Leistungen;

(b) 

Zahlungen, die beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Bereitstellung vertraglicher Naturalleistungen anfallen;

(c) 

Zahlung der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen;

(d) 

Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme;

(e) 

Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen betreffen;

(f) 

Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Verträge mit index- und fondsgebundenen Leistungen betreffen;

(g) 

Rückforderungen und Regressbeträge („salvage and subrogation“), soweit diese nicht gemäß den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards als separate Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustufen sind;

(h) 

Steuerzahlungen, die die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.