Artikel 28
Zahlungsströme
Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion umfasst alle nachstehend genannten Zahlungsströme, soweit diese bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge betreffen:
an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu zahlende Leistungen;
Zahlungen, die beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Bereitstellung vertraglicher Naturalleistungen anfallen;
Zahlung der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen;
Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme;
Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen betreffen;
Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Verträge mit index- und fondsgebundenen Leistungen betreffen;
Rückforderungen und Regressbeträge („salvage and subrogation“), soweit diese nicht gemäß den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards als separate Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustufen sind;
Steuerzahlungen, die die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.