Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 31 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 31

Aufwendungen

1.  

Bei einer zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Zahlungsstrom-Projektion werden alle nachstehend genannten Aufwendungen berücksichtigt, die mit angesetzten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammenhängen und in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannt sind:

(a) 

Aufwendungen für Verwaltung;

(b) 

Aufwendungen für Anlageverwaltung;

(c) 

Aufwendungen für Schadensregulierung;

(d) 

Aufwendungen für Anschaffungen.

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Aufwendungen tragen den bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Gemeinkosten Rechnung.

2.  
Gemeinkosten werden den Bestandteilen des besten Schätzwerts, auf die sie sich beziehen, nach realistischen und objektiven Kriterien und im Zeitverlauf einheitlich zugeordnet.
3.  
Aufwendungen für Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften werden bei der Bruttoberechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt.
4.  
Bei der Projektion von Aufwendungen wird von der Annahme ausgegangen, dass das Unternehmen künftig neue Geschäfte abschließen wird.