Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 30

Ungewissheit der Zahlungsströme

Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion trägt explizit oder implizit allen Unsicherheiten bei den Zahlungsströmen Rechnung, einschließlich Folgender:

(a) 

Ungewissheit über den Eintrittszeitpunkt, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse;

(b) 

Ungewissheit über die Höhe der Versicherungsansprüche, einschließlich einer etwaigen Inflation, sowie über den für die Schadensregulierung und -vergütung benötigten Zeitraum;

(c) 

Ungewissheit über die Höhe der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen;

(d) 

Unsicherheit über die in Artikel 29 genannten erwarteten künftigen Entwicklungen, sofern praktikabel;

(e) 

Ungewissheit über das Verhalten der Versicherungsnehmer;

(f) 

wechselseitige Abhängigkeit zwischen zwei oder mehr Ursachen für Ungewissheit;

(g) 

Abhängigkeit der Zahlungsströme von Gegebenheiten vor dem Zeitpunkt des Zahlungsstroms.