Artikel 27
Glaubwürdigkeit der Informationen
Informationen werden nur dann als glaubwürdig für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachweise für deren Glaubwürdigkeit erbringen und dabei der Kohärenz und Objektivität dieser Informationen, der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Transparenz der Methode zur Generierung und Verarbeitung der Informationen Rechnung tragen.