Artikel 267
Interne Kontrolle der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen alle folgenden Anforderungen:
Sie stellen sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichende Ressourcen bereit, um die für Solvabilitätszwecke verwendeten Bewertungsansätze zu entwickeln, zu kalibrieren, zu genehmigen und zu überprüfen.
Sie führen interne Kontrollverfahren ein, die alles Folgende umfassen:
eine regelmäßige unabhängige Überprüfung und Verifizierung der im Rahmen des Bewertungsansatzes zugrunde gelegten Informationen, Daten und Annahmen, der Ergebnisse und der Eignung des Bewertungsansatzes für die Bewertung der in Artikel 263 Buchstabe a genannten Elemente;
Überwachung — durch die das Unternehmen tatsächlich leitenden Personen — der internen Prozesse zur Genehmigung der Bewertungen sowie des bestehenden Prozesses zur Einbeziehung etwaiger externer, unabhängiger Bewertungen oder Überprüfungen des Werts wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.