Artikel 264
Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Validierung
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen validieren die Berechnung der technischen Rückstellungen, insbesondere im Wege eines Vergleichs mit Erfahrungsdaten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2009/138/EG, mindestens einmal jährlich sowie in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten, Annahmen oder Methoden oder die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht mehr angemessen sind. Die Validierung deckt folgende Aspekte ab:
Angemessenheit, Vollständigkeit und Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 19 verwendeten Daten;
Angemessenheit einer Gruppierung von Verträgen gemäß Artikel 34;
Maßnahmen, um einer Datenunzulänglichkeit im Sinne von Artikel 20 zu begegnen;
Angemessenheit von zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Näherungswerten gemäß Artikel 21;
Angemessenheit und Plausibilität der Annahmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 22 bis 26 zugrunde gelegt werden;
Angemessenheit, Eignung und Relevanz der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden;
Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2009/138/EG, die zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 76 der Richtlinie zu bilden sind.