Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (3)
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Artikel 263 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 263

Wenn alternative Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5 angewandt werden, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

(a) 

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen, auf die der Bewertungsansatz Anwendung findet;

(b) 

die Anwendung des betreffenden Bewertungsansatzes auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a begründen;

(c) 

die dem Bewertungsansatz zugrunde liegenden Annahmen dokumentieren;

(d) 

die Unsicherheiten in der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einschätzen;

(e) 

die Angemessenheit der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einer regelmäßigen Überprüfung vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen unterziehen.