Artikel 263
Wenn alternative Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5 angewandt werden, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
(a)
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen, auf die der Bewertungsansatz Anwendung findet;
(b)
die Anwendung des betreffenden Bewertungsansatzes auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a begründen;
(c)
die dem Bewertungsansatz zugrunde liegenden Annahmen dokumentieren;
(d)
die Unsicherheiten in der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einschätzen;
(e)
die Angemessenheit der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einer regelmäßigen Überprüfung vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen unterziehen.