Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 265 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 265

Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Dokumentation

1.  

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren folgende Prozesse:

(a) 

Erhebung von Daten und Analyse ihrer Qualität sowie anderer Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

(b) 

Wahl der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere Wahl der relevanten Annahmen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben;

(c) 

Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

(d) 

Validierung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2.  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Dokumentation Folgendes:

(a) 

ein Verzeichnis der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Anwendung;

(b) 

die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e;

(c) 

falls Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zu ihrer uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe.

3.  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b enthält die Dokumentation Folgendes:

(a) 

ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf denen die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen basiert; dies schließt Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements ein;

(b) 

eine Begründung der Wahl der Annahmen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1;

(c) 

eine Beschreibung der Inputs, auf denen die Wahl basiert;

(d) 

die Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und die Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden;

(e) 

etwaige wesentliche Beschränkungen bei der getroffenen Wahl;

(f) 

eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Wahl der Annahmen;

(g) 

eine Begründung der Änderung von Annahmen von einem Zeitraum zum anderen und eine Schätzung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen;

(h) 

die maßgeblichen Abweichungen gemäß Artikel 23 Absatz 2.