Artikel 265
Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Dokumentation
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren folgende Prozesse:
Erhebung von Daten und Analyse ihrer Qualität sowie anderer Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Wahl der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere Wahl der relevanten Annahmen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben;
Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Validierung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Dokumentation Folgendes:
ein Verzeichnis der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Anwendung;
die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e;
falls Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zu ihrer uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b enthält die Dokumentation Folgendes:
ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf denen die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen basiert; dies schließt Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements ein;
eine Begründung der Wahl der Annahmen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1;
eine Beschreibung der Inputs, auf denen die Wahl basiert;
die Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und die Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden;
etwaige wesentliche Beschränkungen bei der getroffenen Wahl;
eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Wahl der Annahmen;
eine Begründung der Änderung von Annahmen von einem Zeitraum zum anderen und eine Schätzung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen;
die maßgeblichen Abweichungen gemäß Artikel 23 Absatz 2.