Artikel 261a
Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition oder eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die alles Folgende beinhalten:
eine dokumentierte Bewertung, inwieweit die Infrastrukturgesellschaft die Kriterien in Artikel 164a oder Artikel 164b erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben;
eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows der Infrastrukturgesellschaft Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.