Artikel 259
Risikomanagementsystem
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Risikomanagementsystems, das Folgendes umfasst:
eine klar definierte Risikomanagementstrategie, die im Einklang mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens steht; Ziele und Hauptgrundsätze der Strategie, die genehmigten Risikotoleranzschwellen und die Zuweisung von Zuständigkeiten in allen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens werden dokumentiert;
ein klar definiertes Verfahren für Entscheidungsprozesse;
schriftlich fixierte Leitlinien, die effektiv gewährleisten, dass die wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, definiert und nach Art des Risikos kategorisiert werden, sowie die genehmigten Risikotoleranzschwellen für jede einzelne Risikoart; mit den betreffenden Maßnahmen sollen die Risikostrategie des Unternehmens umgesetzt und Kontrollmechanismen gefördert werden unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zeiträumen der Geschäftstätigkeiten sowie der damit verbundenen Risiken;
Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen das Unternehmens ausgesetzt ist, und die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems aktiv überwacht und analysiert werden und dass gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Systems vorgenommen werden.