Artikel 9
Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung
die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Artikel 10 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde;
dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde;
die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;
angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.