Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 9 - Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion

Artikel 9

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion die Verantwortung dafür tragen, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus der Richtlinie 2009/65/EG nachkommt.
(2)  

Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung

a) 

die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;

b) 

für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;

c) 

die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Artikel 10 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde;

d) 

dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde;

e) 

die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;

f) 

die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;

g) 

für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.

(3)  

Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion

a) 

die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;

b) 

angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(5)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.
(6)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — regelmäßig schriftliche Berichte zu den in Absatz 4 genannten Punkten erhält.