Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 14 - Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Artikel 14

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Aufzeichnung enthält:

a) 

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;

b) 

die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;

c) 

die Menge;

d) 

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

e) 

den Preis;

f) 

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

g) 

den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

h) 

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

i) 

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i bezeichnet „Ausführungsplatz“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.