Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 10 - Ständige Compliance-Funktion

Artikel 10

Ständige Compliance-Funktion

(1)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen, anwenden und aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Maßnahmen und Verfahren schaffen, um dieses Risiko auf ein Minimum zu begrenzen und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

(2)  

Die Mitgliedstaaten schreiben den Verwaltungsgesellschaften die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:

a) 

Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite der Verwaltungsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unternommen wurden;

b) 

Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG für Verwaltungsgesellschaften festgelegten Pflichten.

(3)  

Damit die in Absatz 2 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass

a) 

die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;

b) 

ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

c) 

relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;

d) 

das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.

Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.