Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 13 - Persönliche Geschäfte

Artikel 13

Persönliche Geschäfte

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,

a) 

ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) 

die Person darf das persönliche Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;

ii) 

es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;

iii) 

es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft aus der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren;

b) 

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

c) 

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,

i) 

ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

ii) 

einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.

(2)  

Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass

a) 

jede unter Absatz 1 fallende relevante Person über die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, im Bilde ist;

b) 

die Verwaltungsgesellschaft umgehend über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;

c) 

ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(3)  

Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:

a) 

persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;

b) 

persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

(4)  
Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 hat der Begriff „persönliches Geschäft“ die gleiche Bedeutung wie in Artikel 11 der Richtlinie 2006/73/EG.